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Art. 126 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → VI. Abschnitt – Die Verwaltung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 126 Verf

(1) Berufsbeamte werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie sich fachlich bewährt und Treue zur demokratischen Verfassung bewiesen haben.

(2) Nach der Anstellung auf Lebenszeit kann ihre Entfernung aus dem Amt nur nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen.