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Art. 108 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → III. Abschnitt – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 108 Verf

Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.