Art. 108 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → III. Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 108 Verf
Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.