Art. 107 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → III. Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 107 Verf
Die Gesetzgebung wird ausgeübt
- 1.durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
- 2.durch den Landtag.