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Art. 105 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. – Die Landesregierung

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 105 Verf

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit darüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter mit Zustimmung des Landtags.

(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.