Art. 100 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 2. – Die Landesregierung
Art. 100 Verf
(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Eid:
"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass ich mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohl des Volkes führen werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.