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Art. 14 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 14 Verf – Indemnität

1Ein Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. 2Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.