Art. 69 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → IV. – Landesverwaltung und Selbstverwaltung
Art. 69 Verf – (Träger der öffentlichen Verwaltung)
Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr unterstellten Behörden und die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.