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Art. 66 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt: – Staatsfunktionen → III. – Haushalt und Rechnungsprüfung

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 66 Verf – (Landesvermögen)

Erwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringerer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.