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Art. 5 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

1. Abschnitt: – Grundlagen → II. – Grundrechte

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 5 Verf – (Menschenrechte, Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes)

(1) Das Volk von Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

(2) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist um des Menschen willen da; es hat die Würde aller in diesem Land lebenden oder sich hier aufhaltenden Menschen zu achten und zu schützen.

(3) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.