Art. 45 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Abschnitt: – Staatsorganisation → II. – Landesregierung
Art. 45 Verf – (Rechtsstellung der Regierungsmitglieder)
(1) Der Ministerpräsident und die Minister stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen für die Entsendung in Organe von Unternehmen, an denen das Land beteiligt ist, zulassen.
(2) Im übrigen werden die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister durch Gesetz geregelt.