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Art. 42 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → II. – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 42 Verf – (Wahl des Ministerpräsidenten)

(1) Der Ministerpräsident wird ohne Aussprache vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Kommt die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb von vier Wochen nach Zusammentritt des neugewählten Landtages oder dem Rücktritt des Ministerpräsidenten nicht zustande, so beschließt der Landtag innerhalb von zwei Wochen über seine Auflösung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Landtages.

(3) Wird die Beendigung der Wahlperiode des Landtages nicht beschlossen, so findet am selben Tag eine neue Wahl des Ministerpräsidenten statt. Zum Ministerpräsidenten gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.