Art. 21 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
2. Abschnitt: – Staatsorganisation → I. – Landtag
Art. 21 Verf – (Wahlprüfung)
(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.