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Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 100-4

Vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2021 (GVOBl. M-V S. 1806)

Der Landtag hat die folgende Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen: *

Präambel

Im Bewusstsein der Verantwortung aus der deutschen Geschichte sowie gegenüber den zukünftigen Generationen,

erfüllt von dem Willen, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, ein sozial gerechtes Gemeinwesen zu schaffen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern, die Schwachen zu schützen und die natürlichen Grundlagen des Lebens zu sichern,

entschlossen, ein lebendiges, eigenständiges und gleichberechtigtes Glied der Bundesrepublik Deutschland in der europäischen Völkergemeinschaft zu sein,

im Wissen um die Grenzen menschlichen Tuns,

haben sich die Bürger Mecklenburg-Vorpommerns auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in freier Selbstbestimmung diese Landesverfassung gegeben.

Inhaltsübersicht (1)Artikel
  
Präambel 
  
1. Abschnitt: 
Grundlagen 
  
I. 
Staatsform 
  
(Das Land Mecklenburg-Vorpommern)1
(Staatsgrundlagen)2
(Demokratie)3
(Bindung an Gesetz und Recht)4
  
II. 
Grundrechte 
  
(Menschenrechte, Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes)5
(Datenschutz, Informationsrechte)6
(Freiheit von Kunst und Wissenschaft)7
(Chancengleichheit im Bildungswesen)8
(Kirchen und Religionsgesellschaften)9
(Petitionsrecht)10
  
III. 
Staatsziele 
  
(Europäische Integration, grenzüberschreitende Zusammenarbeit)11
(Umweltschutz)12
(Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern)13
(Schutz der Kinder und Jugendlichen)14
(Schulwesen)15
(Förderung von Kultur und Wissenschaft)16
(Arbeit, Wirtschaft und Soziales)17
(Schutz von alten Menschen und Menschen mit Behinderung)17a
(Nationale Minderheiten und Volksgruppen)18
(Friedensverpflichtung, Gewaltfreiheit)18a
(Initiativen und Einrichtungen der Selbsthilfe)19
  
2. Abschnitt: 
Staatsorganisation 
  
I. 
Landtag 
  
(Aufgaben und Zusammensetzung)20
(Wahlprüfung)21
(Stellung der Abgeordneten)22
(Kandidatur)23
(Indemnität, Immunität, Zeugnisverweigerungsrecht)24
(Fraktionen)25
(Parlamentarische Opposition)26
(Wahlperiode)27
(Zusammentritt des Landtages)28
(Landtagspräsident, Geschäftsordnung)29
(Ältestenrat)30
(Öffentlichkeit, Berichterstattung)31
(Beschlussfassung, Wahlen)32
(Ausschüsse)33
(Untersuchungsausschüsse)34
(Petitionsausschuss)35
(Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union)35a
(Bürgerbeauftragter)36
(Datenschutzbeauftragter)37
(Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht der Landesregierung)38
(Informationspflichten der Landesregierung)39
(Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten, Aktenvorlage durch die Landesregierung)40
  
II. 
Landesregierung 
  
(Stellung und Zusammensetzung)41
(Wahl des Ministerpräsidenten)42
(Bildung der Regierung)43
(Amtseid)44
(Rechtsstellung der Regierungsmitglieder)45
(Zuständigkeiten innerhalb der Regierung)46
(Vertretung des Landes, Staatsverträge)47
(Ernennung von Beamten und Richtern, Einstellung von Angestellten und Arbeitern)48
(Begnadigung)49
(Beendigung der Amtszeit)50
(Vertrauensfrage)51
  
III. 
Landesverfassungsgericht 
  
(Stellung und Zusammensetzung)52
(Zuständigkeit)53
(Gesetz über das Landesverfassungsgericht)54
  
3. Abschnitt: 
Staatsfunktionen 
  
I. 
Rechtsetzung und Verfassungsänderung 
  
(Gesetzgebungsverfahren)55
(Verfassungsänderungen)56
(Rechtsverordnungen)57
(Ausfertigung und Verkündung)58
  
II. 
Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid 
  
(Volksinitiative)59
(Volksbegehren und Volksentscheid)60
  
III. 
Haushalt und Rechnungsprüfung 
  
(Landeshaushalt)61
(Ausgaben vor Verabschiedung des Haushalts)62
(Über- und außerplanmäßige Ausgaben)63
(Nachweis der Kostendeckung)64
(Kreditbeschaffung)65
(Landesvermögen)66
(Rechnungslegung und Rechnungsprüfung)67
(Landesrechnungshof)68
  
IV. 
Landesverwaltung und Selbstverwaltung 
  
(Träger der öffentlichen Verwaltung)69
(Gesetzmäßigkeit und Organisation der öffentlichen Verwaltung)70
(Öffentlicher Dienst)71
(Kommunale Selbstverwaltung)72
(Finanzgarantie)73
(Haushaltswirtschaft)74
(Landschaftsverbände)75
  
V. 
Rechtsprechung 
  
(Richter und Gerichte)76
(Richteranklage)77
  
4. Abschnitt: 
Schlussbestimmungen 
  
(Verfassungstext für Schüler)78
(Sprachliche Gleichstellung)79
Übergangsregelung79a
(In-Kraft-Treten)80
*

Die Verfassung wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verabschiedung und das In-Kraft-Treten der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (siehe vorstehende Seite 371) mit dieser Verkündung als vorläufige Verfassung mit Ausnahme des Artikels 36 (Bürgerbeauftragter) sowie der Artikel 52 bis 54 über das Landesverfassungsgericht und des Absatzes 4 Satz 2 von Artikel 60 (Volksbegehren und Volksentscheid) in Kraft gesetzt. Wird die Verfassung gemäß § 1 Abs. 1 des vorstehend genannten Gesetzes im Volksentscheid von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gebilligt, so wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. In diesem Fall tritt diese Verfassung mit Beendigung der Ersten Wahlperiode des Landtages endgültig in Kraft.

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.