Art. 8 VerfVerfassung der Freien und Hansestadt HamburgLandesrecht HamburgII. – Die Bürgerschaft.Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt HamburgNormgeber: HamburgRedaktionelle Abkürzung: Verf,HHGliederungs-Nr.: 100-1Normtyp: GesetzArt. 8 VerfAbgeordnete, die ihre Wählbarkeit verlieren, scheiden aus der Bürgerschaft aus.Drucken