Art. 76 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VIII. – Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Art. 76 Verf
Die Anforderungen des Artikels 51 Absatz 1 gelten nicht für Gesetze, die vor seinem In-Kraft-Treten verkündet wurden.