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Art. 64 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VI. – Die Rechtsprechung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 64 Verf

(1) Bei der Rechtsanwendung durch die Gerichte sind Landesgesetze und im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung ergangene Rechtsverordnungen des Landes, die ordnungsgemäß verkündet worden sind, als verbindlich anzusehen.

(2) Ist ein Gericht der Auffassung, dass ein hamburgisches Gesetz oder eine im Rahmen eines solchen Gesetzes ergangene Rechtsverordnung gegen diese Verfassung verstößt, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. Artikel 100 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bleibt unberührt.