Art. 60 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
V. – Die Verwaltung.
Art. 60 Verf
Bezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.