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Art. 35 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

III. – Der Senat.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 35 Verf

(1) Die Amtszeit der ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen Bürgerschaft, die Amtszeit einer Senatorin oder eines Senators auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters.

(2) Der Senat und Einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurücktreten.

(3) Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein.