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Art. 3 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

I. – Die staatlichen Grundlagen.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 3 Verf

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.