Art. 98 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag
Art. 98 Verf
(1) 1Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen, ferner Erstattung der Reisekosten sowie Sitzungsgelder. 2Außerdem erhält der Präsident für die Dauer seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.