Art. 91 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag
Art. 91 Verf
1Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit des Ministerpräsidenten und jedes Ministers verlangen. 2Der Ministerpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 3Sie können jederzeit - auch außerhalb der Tagesordnung - das Wort ergreifen. 4Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.