Art. 85 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag
Art. 85 Verf
1Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort. 2Sie genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten Rechte.