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Art. 85 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 85 Verf

1Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort. 2Sie genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten Rechte.