Art. 69 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → II. – Völkerrechtliche Bindungen
Art. 69 Verf
(1) 1Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung. 2Der Krieg ist geächtet.
(2) Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, einen Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.