Art. 58 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → V. – Erziehung, Bildung und Denkmalschutz
Art. 58 Verf
1Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. 2Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.