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Art. 29 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Erster Hauptteil – Die Rechte des Menschen → III. – Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 29 Verf

(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.

(2) 1Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. 2Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.

(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.

(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den Streik erklären.

(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.