Art. 151 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Übergangsbestimmungen
Art. 151 Verf
(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft, für welche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen könnte, unter den Grundsatz stellen, dass die gesamtdeutsche Einheit zu wahren ist.
(2) 1Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne zwingenden Grund antasten. 2Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet das Gesetz.