Art. 129 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VII. – Die Rechtspflege
Art. 129 Verf
1Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. 2Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.