Art. 126 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VII. – Die Rechtspflege
Art. 126 Verf
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.