Art. 116 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → VI. – Die Gesetzgebung
Art. 116 Verf
(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt
- a)durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
- b)durch den Landtag.
(2) 1Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. 2Er überwacht ihre Ausführung.