Art. 104 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → V. – Die Landesregierung
Art. 104 Verf
(1) 1Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. 2Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 3Weitere Einzelheiten regelt die Landesregierung durch eine Geschäftsordnung.
(2) 1Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. 2Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.