Art. 39 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 3. Abschnitt – Der Senat
Art. 39 Verf
1Der Senat kann Anträge und Gesetzesvorlagen unmittelbar oder durch die Staatsregierung an den Landtag bringen. 2Die Staatsregierung hat die Anträge und Vorlagen des Senats ungesäumt dem Landtag vorzulegen.