Art. 185 VerfVerfassung des Freistaates BayernLandesrecht BayernSchluss- und ÜbergangsbestimmungenTitel: Verfassung des Freistaates BayernNormgeber: BayernRedaktionelle Abkürzung: Verf,BYGliederungs-Nr.: 100-1-SNormtyp: GesetzArt. 185 Verf Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.Drucken