Art. 173 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 4. Abschnitt – Die Arbeit
Art. 173 Verf
Über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.