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Art. 165 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 3. Abschnitt – Die Landwirtschaft

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 165 Verf

Die Überschuldung landwirtschaftlicher Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.