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Art. 157 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 1. Abschnitt – Die Wirtschaftsordnung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 157 Verf

(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.

(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.