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Art. 156 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 1. Abschnitt – Die Wirtschaftsordnung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 156 Verf

1Der Zusammenschluss von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. 2Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbstständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.