Art. 139 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Dritter Hauptteil – Das Gemeinschaftsleben → 2. Abschnitt – Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung
Art. 139 Verf
Die Erwachsenenbildung ist durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern.