Art. 92 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung
Art. 92 Verf – (Begnadigungsrecht)
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann diese Befugnis übertragen.