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Art. 92 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 92 Verf – (Begnadigungsrecht)

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann diese Befugnis übertragen.