Art. 89 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung
Art. 89 Verf – (Willensbildung)
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.