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Art. 86 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 86 Verf – (Konstruktives Misstrauensvotum)

(1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt wählt.

(2) Zwischen der Aussprache über den Antrag im Landtag und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen, höchstens jedoch sieben Tage.