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Art. 85 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 85 Verf – (Beendigung der Amtszeit)

(1) Die Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der anderen Mitglieder der Landesregierung auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und auf ihr oder sein Ersuchen die anderen Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortzuführen.