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Art. 74 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 74 Verf – (Landesbeauftragte)

(1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Die Ernennung und die Dienstaufsicht obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Die oder der Landesbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

(2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.