Art. 65 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag
Art. 65 Verf – (Beschlussfassung)
Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Verfassung bestimmt etwas anderes. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden.