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Art. 59 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 1. Abschnitt: – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 59 Verf – (Zeugnisverweigerungsrecht)

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die sich ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut haben, und über Tatsachen, die sie in dieser Eigenschaft vertraulich erfahren haben, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, sind Durchsuchung und Beschlagnahme unzulässig. Das Recht der Zeugnisverweigerung erlischt nicht durch die Beendigung des Mandats.