Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 17 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 2. Abschnitt: – Freiheit, Gleichheit und Würde

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 17 Verf – (Freizügigkeit)

(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.

(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.