Art. 17 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 2. Abschnitt: – Freiheit, Gleichheit und Würde
Art. 17 Verf – (Freizügigkeit)
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.
(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.