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Art. 112 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 6. Abschnitt: – Die Rechtspflege

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 112 Verf – (Verfassungsgericht)

(1) Das Verfassungsgericht des Landes ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.

(2) Das Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern. Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Amt der Richterin oder des Richters oder Diplomjuristinnen und Diplomjuristen sowie Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen.

(3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richterinnen und Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden.

(4) Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Gewählt sind die Personen, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben.

(5) Gewählt werden kann, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören.

(6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Höchstaltersgrenze vorsehen kann.