Art. 100 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 4. Abschnitt: – Die Verwaltung
Art. 100 Verf – (Kommunale Verfassungsbeschwerde)
Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach dieser Verfassung verletzt.