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Art. 50 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 50 Verf

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Neuwahl für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.

(2) Die Neuwahl wird vorzeitig durchgeführt,

  1. 1.
    wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,
  2. 2.
    wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.

Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tag nach Antragstellung offen abgestimmt werden. Die vorzeitige Neuwahl muss innerhalb 70 Tagen stattfinden.

(3) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Dies muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen.