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Art. 99 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Siebenter Abschnitt – Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 99 Verf – Kredite

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.

(2) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind im Falle einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung zulässig. Die Auswirkungen der Entwicklung auf den Haushalt sind im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Ausnahmen von Absatz 2 sind auch zulässig im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen. Für die im Falle der Ausnahmen nach Satz 3 aufgenommenen Kredite ist eine Tilgungsregelung vorzusehen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.