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Art. 75 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Dritter Abschnitt – Landesverfassungsgericht

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 75 Verf – Zuständigkeiten

Das Landesverfassungsgericht entscheidet

  1. 1.
    über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Landesorgans oder der anderen Beteiligten,
  2. 2.
    aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
  3. 3.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Landesregierung,
  4. 4.
    über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages eines Untersuchungsausschusses auf Vorlage eines Gerichts, wenn es den Untersuchungsauftrag für verfassungswidrig hält und es bei dessen Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrages ankommt,
  5. 5.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat,
  6. 6.
    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
  7. 7.
    über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 durch ein Landesgesetz,
  8. 8.
    in den übrigen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Fällen.